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   SG Halle, 14.11.2018 - S 7 SO 21/15   

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https://dejure.org/2018,67734
SG Halle, 14.11.2018 - S 7 SO 21/15 (https://dejure.org/2018,67734)
SG Halle, Entscheidung vom 14.11.2018 - S 7 SO 21/15 (https://dejure.org/2018,67734)
SG Halle, Entscheidung vom 14. November 2018 - S 7 SO 21/15 (https://dejure.org/2018,67734)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

    Auszug aus SG Halle, 14.11.2018 - S 7 SO 21/15
    Nach der Rechtsprechung des BSG unterliegt der Begriff der "Angemessenheit" als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R).

    Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind: Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen; es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße); es müssen Angaben über den Beobachtungszeitraum und die Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel) enthalten sein, der Umfang der einbezogenen Daten muss repräsentativ sein; die Datenerhebung muss valide sein; anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung müssen eingehalten worden sein und es müssen Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze) enthalten sein (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R mit weiteren Nachweisen).

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

    Auszug aus SG Halle, 14.11.2018 - S 7 SO 21/15
    Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit der Unterkunft muss der abstrakt als angemessen anzuerkennende Mietpreis unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten ermittelt werden (Referenzmiete, BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R).

    Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R, vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R, vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R und vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R).

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

    Auszug aus SG Halle, 14.11.2018 - S 7 SO 21/15
    Dabei ist die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung so lange anzunehmen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines kommunalen oder bundesweiten Heizspiegels liegen (BSG, Urteile vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R und vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R).
  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Auszug aus SG Halle, 14.11.2018 - S 7 SO 21/15
    Ein Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum erfordert BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R).
  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus SG Halle, 14.11.2018 - S 7 SO 21/15
    Dabei ist die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung so lange anzunehmen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines kommunalen oder bundesweiten Heizspiegels liegen (BSG, Urteile vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R und vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R).
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R

    Sozialhilfe - Übernahme der Kosten der Räumung einer Wohnung bei Umzug in ein

    Auszug aus SG Halle, 14.11.2018 - S 7 SO 21/15
    Zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören auch Betriebskostennachforderungen im Monat der Fälligkeit (BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 25/11 R).
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Auszug aus SG Halle, 14.11.2018 - S 7 SO 21/15
    Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R, vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R, vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R und vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R).
  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus SG Halle, 14.11.2018 - S 7 SO 21/15
    Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R, vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R, vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R und vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R).
  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

    Auszug aus SG Halle, 14.11.2018 - S 7 SO 21/15
    Danach können die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung bestimmter Grenzen für die Wohnungsgrößen regeln (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R).
  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze -

    Auszug aus SG Halle, 14.11.2018 - S 7 SO 21/15
    Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R, vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R, vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R und vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2017 - L 7 SO 4844/16

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Beiträge für

  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.04.2020 - L 8 SO 49/18

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Beiträge für

    Über die Kostenentscheidung des Sozialgerichts für das Klageverfahren S 7 SO 21/15 hinausgehend sind Kosten für die Klage- und Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

    Die am 17. Februar 2015 erhobene Untätigkeitsklage im Verfahren S 7 SO 21/15 ist nach Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2014 mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2015 als Anfechtungs- und Leistungsklage gegen diesen Bescheid mit dem Begehren weitergeführt worden, den Beklagten zu verurteilen, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung rückwirkend ab dem 1. Oktober 2014 zu seinen Händen zu zahlen.

    Dieses Verfahren ist mit Beschluss des Sozialgerichts vom 14. Mai 2018 zu dem Verfahren S 7 SO 21/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

    Der Kläger hat in dem verbundenen Verfahren S 7 SO 21/15 in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 14. November 2018 schließlich den Antrag gestellt, den Änderungsbescheid vom 13. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016 sowie den weiteren Bescheid vom 10. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum Juni 2014 bis September 2015 Leistungen der Grundsicherung im Alter in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und dabei die Leistungen in Höhe der hälftigen Betriebskostennachforderung zu seinen Händen zu zahlen.

    In dem Verfahren S 7 SO 21/15 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 14. November 2018 den Änderungsbescheid vom 13. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2015 sowie den Änderungsbescheid vom 10. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016 abgeändert und den Beklagten verurteilt, dem Kläger für den Monat September 2014 weitere Leistungen in Höhe von 218, 34 ? zu bewilligen und diese Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für die private KV und PV an die I. zu zahlen.

    Bezüglich der Berechnung der Bedarfe und Leistungsansprüche des Klägers wird im Übrigen auf die Tabellen des Sozialgerichts (Seiten 10 und 11 des Urteils in dem Verfahren S 7 SO 21/15 und Seiten 9 und 10 des Urteils in dem Verfahren S 7 SO 33/16) nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen, die nach eigener Prüfung des Senats, soweit nicht die Höhe der Beiträge zur KV und PV betroffen ist, zutreffend sind.

  • BSG, 15.12.2020 - B 8 SO 10/20 BH

    Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem

    Die Klagen zum Sozialgericht ( SG ) Halle gegen die Bewilligungsentscheidungen für die Zeit vom 1.6.2014 bis zum 30.9.2015 (S 7 SO 21/15) und gegen die Bewilligungsentscheidungen für die Zeit vom 1.10.2015 bis zum 30.9.2016 (S 7 SO 33/16) haben teilweise Erfolg gehabt (Urteile des SG vom 14.11.2018) .
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